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AHK § Was ist zu beachten ?

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  • AHK § Was ist zu beachten ?

    Moin

    Anlass für diese frage der Gesetzgebung ist die Aussage eines Freundes worauf er mich darauf aufmerksam machte das nach vollbrachter Anhängerfahrt der Kupplungshaken bei abnehmbarer AHK auch zu entfernen sei.Bei einem Auffahrunfall wäre der Schaden am auffahrendem Fahrzeug größer und es könne eine Mitschuld drohen.
    Nun macht die StVo da keine klare Aussage das der Kugelkopf nur beim Anhängerbetrieb angebracht sein darf.
    Was ich nachlesen konnte zum Thema ist das es diesbezüglich Änderungsvorschläge der StVo gibt.
    Dann würde ich die frage mal Versicherungsexperten oder Kriminologen stellen wenn es die hier gibt.

    Gibt es solche Argumentationen oder gar Gerichtsurteile die das bestehtigen würden?

    Was ich mit Gewissheit allen die eine nachgerüstete AHK am Fahrzeug haben sagen kann ist das in jedem Fall die Einbauanleitung/ABE mitzuführen ist.

    LG
    Ralf
    Ausführungsbestimmungen sind Erklärungen zu den Erklärungen, mit denen man eine Erklärung erklärt.
    Zitat: Abraham Lincoln

    Was ich immer schon wissen wollte! Darf man in einem Schaltjahr auch Automatik fahren?

  • #2
    AW: AHK § Was ist zu beachten ?

    In der ABE meiner nachgerüsteten und abnehmbaren AHK steht drin, dass der Haken bei Nichtgebrauch zu demontieren ist, um bei Unfällen den Schaden beim eigenen sowie fremden Fahrzeug zu minimieren und Fußgängern keine Stolpermöglichkeit zu bieten. Ich wurde darüber auch nach Einbau vom Meister belehrt.

    Ich habe selbst noch nicht nachgelesen, ob dies irgendwo gesetzlich verankert ist. Mache den Haken sowie immer ab, da ich den jetzt nicht so sonderlich hübsch finde...
    Beste Grüße aus HH!

    Frank

    "Wo Vorsprung durch Technik aufhört - fängt die Freude am Fahren erst an"

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    • #3
      AW: AHK § Was ist zu beachten ?

      Hallo Ralf,

      eine abnehmbare AHK ist bei Nichtgebrauch abzunehmen!

      In den Versicherungsbedingungen ist das Deine Obliegenheitspflicht zur Minderung von Schäden.
      (Gibts bei jeder Gesellschaft)

      Nicht benutzt - nicht abgebaut - SChaden nach einem Auffahrunfall am Fahrzeug des Unfallgegners und an Deinem Fahrzeug wegen
      dem Haken größer? -> Dann könnte es zur Mitschuld kommen!

      "Könnte" deshalb, weil erstens muß der Unfallgegner oder die Polizei Dich (oder Deine Versicherung) auf diesen Umstand aufmerksam machen
      und zweitens weil einige Versicherer zur Vermeidung von Arbeitsaufwand und vorprogrammierten Ärger von einer Mitschuld oder Regressierung absehen.

      Ob nun die Polizei auch "knöllchenberechtigt" ist kann ich Dir nicht sagen - ich vermute aber schon.
      Du kriegst ja auch ein Knöllchen, wenn Du Dein Fahrzeug offen stehen lässt ->Stichwort "Eigentum nicht ausreichend vor Wegnahme gesichert".

      PoWder
      Gruß aus dem Salzlandkreis
      Thomas

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      • #4
        AW: AHK § Was ist zu beachten ?

        Da hab ich bei dem Hinweiß in der Einbauanleitung beim einbauen des Hakens wohl drübba wech´jelesen.

        Aber danke für die Aussagekräftigen Antworten.

        LG
        Ralf
        Ausführungsbestimmungen sind Erklärungen zu den Erklärungen, mit denen man eine Erklärung erklärt.
        Zitat: Abraham Lincoln

        Was ich immer schon wissen wollte! Darf man in einem Schaltjahr auch Automatik fahren?

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        • #5
          AW: AHK § Was ist zu beachten ?

          Dass die AHK bei Nichtgebrauch abgenommen werden muss, ist ein seit Jahren immer wieder auftauchendes Gerücht. Eine solche Pflicht besteht nur, wenn der Kugelkopf einen Teil des Kennzeichens verdeckt. Was der Hersteller empfiehlt, ist rechtlich uninteressant.

          Zitat aus dem Forum Straßenverkehr des Verkehrsportals:
          "Das Schadensersatzrecht sieht "Naturalrestitution" vor. Der Geschädigte ist also so zustellen, als wäre die schädigende Handlung nie passiert (daher gibt es auch ggf. einen Ersatzwagen, da die Nutzung an dem eigenen Fahrzeug für diesen Zeitraum ausfällt).
          Die Schadensminderungspflicht wird aus § 254 BGB abgeleitet, und stellt eine Sonderform des Mitverschuldens dar. Sie sieht vor, dass ich versuchen muss, den mir entstandenen Schaden möglichst gering zu halten.
          Schon daraus ergibt sich, dass sich dieses nur auf den Schaden beziehen kann, den ich selbst erlitten habe!
          Eine Schadensminderungspflicht für den Schaden des Schädigers gibt es nicht.
          Das schließt natürlich eine Mitschuld (z. B. durch eigene Fahrlässigkeit oder Verletzung von Obliegenheitsverpflichtungen) nicht aus. Den Richter, der aus dem angebaut lassen einer zugelassenen Anhängekupplung aber eine fahrlässige Mitschuld an dem Unfall konstruiert, möchte ich sehen... Eine solche Mitschuld hätte dann auch nichts mehr mit der Schadensminderungspflicht zu tun."
          Gruß
          Klaus
          Gespannchronik seit 1970 in meinem Album

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